So hat auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 146 aZGB zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kindesvertretung insbesondere für den Scheidungsprozess resp. für die in diesem Zusammenhang vorsorglich zu regelnden vorsorglichen Massnahmen zu errichten sei (Urteil des Bundesgerichts 5P.173/2001 vom 28.08.2001 E. 2a). Entgegen der in der Lehre zum Teil vertretenen Ansicht (Schweighauser, a.a.O., Anhang ZPO Art. 299 N 13), ist der Verfahrensdauer gerade in summarischen Verfahren beim Entscheid über die Kindesvertretung Rechnung zu tragen (sinngemäss so auch das Urteil des Bundesgerichts 5C.210/2000 vom 27.10.2000 E. 2b).