Nach Auffassung des Obergerichts ist der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht aber auch deshalb nachvollziehbar, weil er in einem Eheschutzverfahren erging, das mit Blick auf seine summarische Natur schnell zu entscheiden ist und das mit dem Entscheid das gerichtliche Verfahren abschliesst. Damit liegt eine andere Konstellation als in einem Scheidungsverfahren vor, in welchem zu Beginn mittels prozessleitender Verfügung oder im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens nach Art. 276 ZPO eine Kindesvertretung bestellt wird, die dann in der Folge über einen längeren Zeitraum ihre Wirkung erfüllen kann. So hat auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art.