nicht veranlasst, in deren Ermessen einzugreifen, zumal sie mit den Parteien am 5. Oktober 2011 eine Instruktionsverhandlung durchgeführt hat und sie von ihnen einen persönlichen Eindruck gewinnen konnte. Nach Auffassung des Obergerichts ist der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht aber auch deshalb nachvollziehbar, weil er in einem Eheschutzverfahren erging, das mit Blick auf seine summarische Natur schnell zu entscheiden ist und das mit dem Entscheid das gerichtliche Verfahren abschliesst.