a-c ZPO nicht verpflichtet ist, eine Kindesvertretung zu errichten, sondern diese Massnahme im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens zu prüfen hat. Dieser Pflicht ist die Erstrichterin genügend nachgekommen. Das Obergericht sieht sich trotz umfassender Rechts- und Sachverhaltskontrolle (Art. 310 lit. a und b ZPO) nicht veranlasst, in deren Ermessen einzugreifen, zumal sie mit den Parteien am 5. Oktober 2011 eine Instruktionsverhandlung durchgeführt hat und sie von ihnen einen persönlichen Eindruck gewinnen konnte.