Es ist fraglich, ob der Gesuchsgegner mit diesen Ausführungen seiner Begründungspflicht nachkommt, zumal er sich nur rudimentär mit der (ausreichenden) vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt. Insbesondere vermag er nicht darzutun, inwiefern die Bestellung einer Kindesvertretung für X. und Y. eine Erleichterung sein soll, haben sie doch bereits eine Erziehungsbeiständin und ist X. in therapeutischer Behandlung. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass das Gericht selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 299 Abs. 2 lit. a-c ZPO nicht verpflichtet ist, eine Kindesvertretung zu errichten, sondern diese Massnahme im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens zu prüfen hat.