Die Erstrichterin begründete ihren ablehnenden Entscheid aber auch mit dem Umstand, dass die Errichtung einer Kindesvertretung das Verfahren verzögert hätte, was nicht im Kindeswohl sei. Überdies sei es wünschenswert, dass die Kinder weniger in den Konflikt der Eltern hineingezogen würden, als dies ohnehin bereits der Fall sei. 4.3. Der Gesuchsgegner beantragt vor Obergericht die Bestellung eines Kinderanwalts nach Art. 299 ZPO und bringt in seiner Berufung dazu einzig vor, ein solcher sei von den Parteien und der Vormundschaftsbehörde beantragt worden, weshalb diesem Antrag ohne Weiteres hätte entsprochen werden sollen.