X. habe überdies eine Therapie begonnen, weshalb er sich auch dort mit einer neuen, ihm bisher unbekannten Person auseinandersetzen müsse. Schliesslich sei er auch vor Bezirksgericht angehört worden, was für das Kind schwierig gewesen sei. Die Anordnung der Kindesvertretung hätte für die Kinder wiederholt Gespräche mit neuen Personen zur Folge gehabt, was eine nicht zu unterschätzende zusätzliche Belastung für sie dargestellt hätte. Die Erstrichterin begründete ihren ablehnenden Entscheid aber auch mit dem Umstand, dass die Errichtung einer Kindesvertretung das Verfahren verzögert hätte, was nicht im Kindeswohl sei.