Mit dem angefochtenen Entscheid schloss die Einzelrichterin am Bezirksgericht ein summarisches Eheschutzverfahren ab. Die Ablehnung der beantragten Kindesvertretung begründete sie mit dem Hinweis darauf, dass sie diese wohl geprüft, eine solche Massnahme im Hinblick auf das Wohl der Kinder aber verworfen habe. Diese seien in das Verfahren stark involviert worden, insbesondere durch mehrere Gespräche mit verschiedenen Personen im Rahmen der Errichtung der Beistandschaft. X. habe überdies eine Therapie begonnen, weshalb er sich auch dort mit einer neuen, ihm bisher unbekannten Person auseinandersetzen müsse.