Zumindest dem Gesetzeswortlaut ist keine entsprechende Pflicht zu entnehmen. Nach Auffassung des Obergerichts erweist sich der vorgängige Entscheid über eine beantragte Kindesvertretung im Scheidungs- oder Urteilsabänderungsverfahren mittels einer selbstständigen prozessleitenden Verfügung oder dann im Zuge von vorsorglichen Massnahmen durchaus als sinnvoll und wünschenswert, in der Regel aber nicht in einem Eheschutzverfahren. Mit dem angefochtenen Entscheid schloss die Einzelrichterin am Bezirksgericht ein summarisches Eheschutzverfahren ab.