Gestützt auf diese Ausgangslage hatte die Erstrichterin die gesetzliche Pflicht, die Errichtung der Kindesvertretung ernsthaft in Betracht zu ziehen. In ihrem Endentscheid verzichtet sie darauf, ohne dies zuvor mit einer prozessleitenden Verfügung den Parteien mitgeteilt zu haben. Ob sie dazu verpflichtet gewesen wäre, wird von der Literatur teilweise bejaht (Schweighauser, a.a.O., Anhang ZPO Art. 299 N 38), vom Bundesgericht zum altrechtlichen Art. 146 aZGB verneint (Urteil des Bundesgerichts 5C.210/2000 vom 27.10.2000 E. 2b). Zumindest dem Gesetzeswortlaut ist keine entsprechende Pflicht zu entnehmen.