Das gilt auch für das Antragsrecht der Vormundschaftsbehörde und der Eltern selber (lit. b), wobei diese Anträge nicht automatisch zur Anordnung der Vertretung führen. Immerhin ist darüber angesichts der vorgetragenen Begründung zu befinden (Schweighauser, FamKomm. Scheidung, 2. Aufl., Anhang ZPO Art. 299 N 9-19). In der Literatur und der Rechtsprechung wird die Meinung vertreten, dass bei Vorhandensein der Gründe von Art. 299 Abs. 2 lit. a-c ZPO die Errichtung einer Kindervertretung ernsthaft zu prüfen und in der Regel auch anzuordnen ist, wobei der Entscheid dem weiten gerichtlichen Ermessen überlassen wird (Schweighauser, a.a.O., Anhang ZPO Art.