146 aZGB, weshalb auch die dazu publizierte Literatur und Rechtsprechung beigezogen werden kann. 4.1. Das Gericht hat eine Kindesvertretung einzusetzen, wenn dies "nötig" ist, weshalb der Gesetzgeber mit dieser Generalklausel dem Gericht einen – von Amtes wegen zu prüfenden – Ermessensentscheid überlässt. Entscheidungshilfen sind dabei die in Abs. 2 der Bestimmung aufgelisteten Fälle, bei deren Vorliegen der Verzicht zu begründen ist. Angesichts der unterschiedlichen Anträge der Eltern (lit. a) liegt vermutungsweise die Notwendigkeit für die Anordnung der Kindesvertretung vor. Das gilt auch für das Antragsrecht der Vormundschaftsbehörde und der Eltern selber (lit.