299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Obhut unterschiedliche Anträge stellen oder wenn die Vormundschaftsbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen (Abs. 2 lit. a und lit. b). Die Bestimmung von Art. 299 ZPO, die für alle familienrechtlichen Verfahren – auch Eheschutzmassnahmen – Geltung beansprucht, entspricht weitgehend derjenigen von Art. 146 aZGB, weshalb auch die dazu publizierte Literatur und Rechtsprechung beigezogen werden kann.