====================================================================== Anlässlich eines Eheschutzverfahrens verzichtete die Einzelrichterin des Bezirksgerichts auf die Anordnung einer Prozessbeistandschaft für die beiden Söhne X. (geb. 2002) und Y. (geb. 2008). Die vom Gesuchsgegner gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen: 4.- Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.