| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | 3. Abteilung | | Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht | | Entscheiddatum: | 27.02.2012 | | Fallnummer: | 3B 12 9 | | LGVE: | 2012 I Nr. 43 | | Leitsatz: | Art. 299 ZPO. Der Entscheid, ob eine Vertretung des Kindes durch einen Prozessbeistand anzuordnen ist, obliegt dem freien Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Dass über die Frage einer Prozessbeistandschaft in einem Scheidungs- oder Urteilsabänderungsverfahren vorab mit selbstständiger prozessleitender Verfügung entschieden wird, ist durchaus sinnvoll und wünschenswert, in der Regel aber nicht in einem summarischen Eheschutzverfahren.