{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_3B-12-9_2012-02-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10014", "Checksum": "ff122128579c3a3bbbecfe8f02d1a24c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 12 9", "2012 I Nr. 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.02.2012 3B 12 9 (2012 I Nr. 43)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 299 ZPO. Der Entscheid, ob eine Vertretung des Kindes durch einen Prozessbeistand anzuordnen ist, obliegt dem freien Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Kindeswohls. 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Dass über die Frage einer Prozessbeistandschaft in einem Scheidungs- oder Urteilsabänderungsverfahren vorab mit selbstständiger prozessleitender Verfügung entschieden wird, ist durchaus sinnvoll und wünschenswert, in der Regel aber nicht in einem summarischen Eheschutzverfahren. | Zivilprozessrecht\n\n eines Kinderanwalts nach Art. 299 ZPO und bringt in seiner Berufung dazu einzig vor, ein solcher sei von den Parteien und der Vormundschaftsbehörde beantragt worden, weshalb diesem Antrag ohne Weiteres hätte entsprochen werden sollen. Dieser bringe entgegen der Auffassung der Vorderrichterin keine zusätzliche Belastung, sondern eine Erleichterung. Es ist fraglich, ob der Gesuchsgegner mit diesen Ausführungen seiner Begründungspflicht nachkommt, zumal er sich nur rudimentär mit der (ausreichenden) vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt. Insbesondere vermag er nicht darzutun, inwiefern die Bestellung einer Kindesvertretung für X. und Y. eine Erleichterung sein soll, haben sie doch bereits eine Erziehungsbeiständin und ist X. in therapeutischer Behandlung. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass das Gericht selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 299 Abs. 2 lit. a-c ZPO nicht verpflichtet ist, eine Kindesvertretung zu errichten, sondern diese Massnahme im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens zu prüfen hat. Dieser Pflicht ist die Erstrichterin genügend nachgekommen. Das Obergericht sieht sich trotz umfassender Rechts- und Sachverhaltskontrolle (Art. 310 lit. a und b ZPO) nicht veranlasst, in deren Ermessen einzugreifen, zumal sie mit den Parteien am 5. Oktober 2011 eine Instruktionsverhandlung durchgeführt hat und sie von ihnen einen persönlichen Eindruck gewinnen konnte. Nach Auffassung des Obergerichts ist der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht aber auch deshalb nachvollziehbar, weil er in einem Eheschutzverfahren erging, das mit Blick auf seine summarische Natur schnell zu entscheiden ist und das mit dem Entscheid das gerichtliche Verfahren abschliesst. Damit liegt eine andere Konstellation als in einem Scheidungsverfahren vor, in welchem zu Beginn mittels prozessleitender Verfügung oder im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens nach Art. 276 ZPO eine Kindesvertretung bestellt wird, die dann in der Folge über einen längeren Zeitraum ihre Wirkung erfüllen kann. So hat auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 146 aZGB zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kindesvertretung insbesondere für den Scheidungsprozess resp. für die in diesem Zusammenhang vorsorglich zu regelnden vorsorglichen Massnahmen zu errichten sei (Urteil des Bundesgerichts 5P.173/2001 vom 28.08.2001 E. 2a). Entgegen der in der Lehre zum Teil vertretenen Ansicht (Schweighauser, a.a.O., Anhang ZPO Art. 299 N 13), ist der Verfahrensdauer gerade in summarischen Verfahren beim Entscheid über die Kindesvertretung Rechnung zu tragen (sinngemäss so auch das Urteil des Bundesgerichts 5C.210/2000 vom 27.10.2000 E. 2b). Soweit ersichtlich, wurde bisher im Kanton Luzern in Eheschutzverfahren keine Kindesvertretung bestellt, was nicht gegen die Anordnung dieser Massnahme spricht, aber doch eine bewusste Zurückhaltung zeigt. Nach der Erfahrung des Obergerichts unter dem früheren Art. 146 aZGB hat die Kindesvertretung das Verfahren überdies entgegen der Meinung des Gesuchsgegners nicht vereinfacht. 4.4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid, soweit er dem Antrag des Gesuchsgegners auf Errichtung einer Kindesvertretung nicht stattgibt, nicht zu beanstanden. Diese Massnahme könnte zwar auch vor Obergericht noch angeordnet werden, was der Gesuchsgegner denn auch beantragt. Da das Verfahren jedoch mit dem heutigen Entscheid bereits abgeschlossen ist und bis zu einer allfälligen Einleitung eines Scheidungsprozesses oder eines allfälligen Verfahrens nach Art. 179 ZGB die Parteien nicht mehr mit den Gerichten konfrontiert sind, würde sie keinen Sinn mehr machen. Allerdings hätte das Bezirksgericht das Institut der Kindesvertretung in einem allfälligen Scheidungsprozess erneut ernsthaft zu prüfen; dies nicht zuletzt wegen der mit dem ordentlichen Verfahren verbundenen längeren Prozessdauer. Zusammenfassend erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen. 3. Abteilung, 27. Februar 2012 (3B 12 9) |"}