{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_3B-12-9_2012-02-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10014", "Checksum": "ff122128579c3a3bbbecfe8f02d1a24c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 12 9", "2012 I Nr. 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.02.2012 3B 12 9 (2012 I Nr. 43)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 299 ZPO. Der Entscheid, ob eine Vertretung des Kindes durch einen Prozessbeistand anzuordnen ist, obliegt dem freien Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Kindeswohls. 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Dass über die Frage einer Prozessbeistandschaft in einem Scheidungs- oder Urteilsabänderungsverfahren vorab mit selbstständiger prozessleitender Verfügung entschieden wird, ist durchaus sinnvoll und wünschenswert, in der Regel aber nicht in einem summarischen Eheschutzverfahren. | Zivilprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Art. 299 ZPO. Der Entscheid, ob eine Vertretung des Kindes durch einen Prozessbeistand anzuordnen ist, obliegt dem freien Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Dass über die Frage einer Prozessbeistandschaft in einem Scheidungs- oder Urteilsabänderungsverfahren vorab mit selbstständiger prozessleitender Verfügung entschieden wird, ist durchaus sinnvoll und wünschenswert, in der Regel aber nicht in einem summarischen Eheschutzverfahren. ====================================================================== Anlässlich eines Eheschutzverfahrens verzichtete die Einzelrichterin des Bezirksgerichts auf die Anordnung einer Prozessbeistandschaft für die beiden Söhne X. (geb. 2002) und Y. (geb. 2008). Die vom Gesuchsgegner gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen: 4.- Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Obhut unterschiedliche Anträge stellen oder wenn die Vormundschaftsbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen (Abs. 2 lit. a und lit. b). Die Bestimmung von Art. 299 ZPO, die für alle familienrechtlichen Verfahren – auch Eheschutzmassnahmen – Geltung beansprucht, entspricht weitgehend derjenigen von Art. 146 aZGB, weshalb auch die dazu publizierte Literatur und Rechtsprechung beigezogen werden kann. 4.1. Das Gericht hat eine Kindesvertretung einzusetzen, wenn dies \"nötig\" ist, weshalb der Gesetzgeber mit dieser Generalklausel dem Gericht einen – von Amtes wegen zu prüfenden – Ermessensentscheid überlässt. Entscheidungshilfen sind dabei die in Abs. 2 der Bestimmung aufgelisteten Fälle, bei deren Vorliegen der Verzicht zu begründen ist. Angesichts der unterschiedlichen Anträge der Eltern (lit. a) liegt vermutungsweise die Notwendigkeit für die Anordnung der Kindesvertretung vor. Das gilt auch für das Antragsrecht der Vormundschaftsbehörde und der Eltern selber (lit. b), wobei diese Anträge nicht automatisch zur Anordnung der Vertretung führen. Immerhin ist darüber angesichts der vorgetragenen Begründung zu befinden (Schweighauser, FamKomm. Scheidung, 2. Aufl., Anhang ZPO Art. 299 N 9-19). In der Literatur und der Rechtsprechung wird die Meinung vertreten, dass bei Vorhandensein der Gründe von Art. 299 Abs. 2 lit. a-c ZPO die Errichtung einer Kindervertretung ernsthaft zu prüfen und in der Regel auch anzuordnen ist, wobei der Entscheid dem weiten gerichtlichen Ermessen überlassen wird (Schweighauser, a.a.O., Anhang ZPO Art. 299 N 16; Thormann, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Baker & McKenzie], Bern 2010, Art. 299 ZPO N 1; Steck, Basler Komm., Basel 2010, Art. 299 ZPO N 11 f.; Urteil des Bundesgerichts 5P.173/2001 vom 28.08.2001 E. 2a und 5C.210/2000 vom 27.10.2000 E. 2b). 4.2. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass sowohl die Parteien als auch die Vormundschaftsbehörde eine Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO beantragt haben. Gestützt auf diese Ausgangslage hatte die Erstrichterin die gesetzliche Pflicht, die Errichtung der Kindesvertretung ernsthaft in Betracht zu ziehen. In ihrem Endentscheid verzichtet sie darauf, ohne dies zuvor mit einer prozessleitenden Verfügung den Parteien mitgeteilt zu haben. Ob sie dazu verpflichtet gewesen wäre, wird von der Literatur teilweise bejaht (Schweighauser, a.a.O., Anhang ZPO Art. 299 N 38), vom Bundesgericht zum altrechtlichen Art. 146 aZGB verneint (Urteil des Bundesgerichts 5C.210/2000 vom 27.10.2000 E. 2b). Zumindest dem Gesetzeswortlaut ist keine entsprechende Pflicht zu entnehmen. Nach Auffassung des Obergerichts erweist sich der vorgängige Entscheid über eine beantragte Kindesvertretung im Scheidungs- oder Urteilsabänderungsverfahren mittels einer selbstständigen prozessleitenden Verfügung oder dann im Zuge von vorsorglichen Massnahmen durchaus als sinnvoll und wünschenswert, in der Regel aber nicht in einem Eheschutzverfahren. Mit dem angefochtenen Entscheid schloss die Einzelrichterin am Bezirksgericht ein summarisches Eheschutzverfahren ab. Die Ablehnung der beantragten Kindesvertretung begründete sie mit dem Hinweis darauf, dass sie diese wohl geprüft, eine solche Massnahme im Hinblick auf das Wohl der Kinder aber verworfen habe. Diese seien in das Verfahren stark involviert worden, insbesondere durch mehrere Gespräche mit verschiedenen Personen im Rahmen der Errichtung der Beistandschaft. X. habe überdies eine Therapie begonnen, weshalb er sich auch dort mit einer neuen, ihm bisher unbekannten Person auseinandersetzen müsse. Schliesslich sei er auch vor Bezirksgericht angehört worden, was für das Kind schwierig gewesen sei. Die Anordnung der Kindesvertretung hätte für die Kinder wiederholt Gespräche mit neuen Personen zur Folge gehabt, was eine nicht zu unterschätzende zusätzliche Belastung für sie dargestellt hätte. Die Erstrichterin begründete ihren ablehnenden Entscheid aber auch mit dem Umstand, dass die Errichtung einer Kindesvertretung das Verfahren verzögert hätte, was nicht im Kindeswohl sei. Überdies sei es wünschenswert, dass die Kinder weniger in den Konflikt der Eltern hineingezogen würden, als dies ohnehin bereits der Fall sei. 4.3. Der Gesuchsgegner beantragt vor Obergericht die Bestellung"}