{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_3B-12-9_2012-02-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10014", "Checksum": "ff122128579c3a3bbbecfe8f02d1a24c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 12 9", "2012 I Nr. 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.02.2012 3B 12 9 (2012 I Nr. 43)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 299 ZPO. Der Entscheid, ob eine Vertretung des Kindes durch einen Prozessbeistand anzuordnen ist, obliegt dem freien Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Dass über die Frage einer Prozessbeistandschaft in einem Scheidungs- oder Urteilsabänderungsverfahren vorab mit selbstständiger prozessleitender Verfügung entschieden wird, ist durchaus sinnvoll und wünschenswert, in der Regel aber nicht in einem summarischen Eheschutzverfahren. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:35", "Checksum": "5e1747294ad8421854f003aa904695ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.02.2012 3B 12 9 (2012 I Nr. 43)\nRegeste:\nArt. 299 ZPO. Der Entscheid, ob eine Vertretung des Kindes durch einen Prozessbeistand anzuordnen ist, obliegt dem freien Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Dass über die Frage einer Prozessbeistandschaft in einem Scheidungs- oder Urteilsabänderungsverfahren vorab mit selbstständiger prozessleitender Verfügung entschieden wird, ist durchaus sinnvoll und wünschenswert, in der Regel aber nicht in einem summarischen Eheschutzverfahren. | Zivilprozessrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 27.02.2012 |\n| Fallnummer: | 3B 12 9 |\n| LGVE: | 2012 I Nr. 43 |\n| Leitsatz: | Art. 299 ZPO. Der Entscheid, ob eine Vertretung des Kindes durch einen Prozessbeistand anzuordnen ist, obliegt dem freien Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Dass über die Frage einer Prozessbeistandschaft in einem Scheidungs- oder Urteilsabänderungsverfahren vorab mit selbstständiger prozessleitender Verfügung entschieden wird, ist durchaus sinnvoll und wünschenswert, in der Regel aber nicht in einem summarischen Eheschutzverfahren. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}