Im Übrigen ist festzustellen, dass Rechtsbegehren unter Rückgriff auf deren Begründung auszulegen sind. Der Gesuchsteller behauptet bezüglich der im Eigentum der Gesuchstellerin stehenden Grundstücke in seiner Rechtsvorkehr an das Obergericht einen unter den Ehegatten zu halbierenden Zugewinn von rund € 126'500.-- oder Fr. 155'342.-- (bei einem Umrechnungskurs von € 1.-- gleich Fr. 1.23). Mit Ausnahme der genannten Grundstücke seien beide Parteien mittellos; was, wird auf die Ausführungen des Gesuchstellers abgestellt, einen Streitwert von ca. Fr. 77'671.-- (1/2 von Fr. 155'342.--) ergibt. |