Ein entsprechender Anspruch des Gesuchstellers werde abgewiesen. Im Übrigen sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Bei dieser Sachlage schadet es dem Gesuchsteller nicht, dass er den Streitwert in seinen Berufungsanträgen nicht beziffert. Die Berufung ist mit Blick auf die konkreten Verhältnisse auch ohne Bezifferung des Streitwerts gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO zulässig. Im Übrigen ist festzustellen, dass Rechtsbegehren unter Rückgriff auf deren Begründung auszulegen sind.