Das Bezirksgericht hat bezüglich des vor Obergericht allein strittigen Ehegüterrechts den – primären – Informationsanspruch des Gesuchstellers verneint, weil dieser die von ihm gemäss gerichtlicher Editionsverfügung einverlangten Angaben zu seinem Endvermögen (bei Einreichen der Scheidungsklage) nicht beigebracht habe. Der Gesuchsteller habe unterlassen, sein eigenes Vermögen zu beziffern und den entsprechenden Editionsaufforderungen des Gerichts keine Folge geleistet, weshalb dieses nicht in der Lage sei, einen allfälligen Zugewinn des Gesuchstellers zu berechnen. Ein entsprechender Anspruch des Gesuchstellers werde abgewiesen.