Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die bisherige Judikatur des Bundesgerichts zur Zulässigkeit der Stufenklage auch unter Geltung der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen ZPO massgebend ist. Das Bezirksgericht hat bezüglich des vor Obergericht allein strittigen Ehegüterrechts den – primären – Informationsanspruch des Gesuchstellers verneint, weil dieser die von ihm gemäss gerichtlicher Editionsverfügung einverlangten Angaben zu seinem Endvermögen (bei Einreichen der Scheidungsklage) nicht beigebracht habe.