Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2009 vom 27.2.2009 E. 3.1). In solchen Fällen vom Kläger die Bezifferung seiner Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu verlangen, hiesse die Durchsetzung des Bundesprivatrechts zu vereiteln und verstiesse damit gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (vgl. BGE 116 II 215 E. 4a). Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die bisherige Judikatur des Bundesgerichts zur Zulässigkeit der Stufenklage auch unter Geltung der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen ZPO massgebend ist.