Es widerspräche den Anliegen der Prozessökonomie und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, vom Kläger zu fordern, in einem ersten Prozess bloss auf Rechnungslegung zu klagen, um sich Klarheit über die Bezifferung des Hauptanspruchs zu verschaffen, und danach eine zweite (Leistungs-)Klage anzuheben (BGE 123 III 140 E. 2b m.Hinw.). Zulässig ist eine Stufenklage, wenn die Bezifferung des Anspruchs erst nach Durchführung des Beweisverfahrens oder nach Erfüllung eines Hilfsanspruchs möglich ist (vgl. BGE 131 III 243 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2009 vom 27.2.2009 E. 3.1).