Das kommt funktional einer Stufenklage gleich. Diese wird durch die ZPO nicht normiert, war aber bereits von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Bestandteil des ungeschriebenen Bundeszivilprozessrechts anerkannt (vgl. Oberhammer, Basler Komm., Basel 2010, Art. 85 ZPO N 12 m.Hinw. auf u.a. BGE 123 III 140 E. 2b und BGE 116 II 215 E. 4a). Die Stufenklage dient der vereinfachten Durchsetzung eines der klagenden Person nach Bestand und Umfang unbekannten Anspruchs, wenn die Unkenntnis auf Tatsachen beruht, die in der Sphäre des Beklagten liegen. Dabei wird etwa ein Begehren um Rechnungslegung mit einer zunächst unbestimmten Forderungsklage auf Leistung des Geschuldeten verbunden.