nach Vorliegen der Informationen über den Anfangs- und den Endwert des Vermögens der Gesuchstellerin sei ihm Gelegenheit zu geben, die diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Aus den Erwägungen Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt. Der Gesuchsteller beziffert sein Rechtsbegehren nicht. Er kombiniert vielmehr einen Antrag auf Information/Auskunft mit einem Rechtsbegehren auf Leistung desjenigen Betrags, welcher sich aus den einverlangten Informationen ergibt. Das kommt funktional einer Stufenklage gleich.