Im Scheidungsurteil der Parteien stellte das Bezirksgericht fest, die Parteien würden diejenigen Vermögenswerte zu unbeschwertem Eigentum behalten, welche sie derzeit besitzen bzw. welche auf ihren Namen lauten. Im Übrigen seien sie per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt. Mit Berufung beantragte der Gesuchsteller, die güterrechtliche Auseinandersetzung sei durchzuführen; nach Vorliegen der Informationen über den Anfangs- und den Endwert des Vermögens der Gesuchstellerin sei ihm Gelegenheit zu geben, die diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern.