| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | 3. Abteilung | | Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht | | Entscheiddatum: | 16.04.2013 | | Fallnummer: | 3B 12 61 | | LGVE: | 2013 II Nr. 4 | | Leitsatz: | Art. 308 Abs. 2 ZPO. Eine Stufenklage ist zulässig, wenn die Bezifferung des Anspruchs erst nach Durchführung des Beweisverfahrens oder nach Erfüllung eines Hilfsanspruchs möglich ist. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Im Scheidungsurteil der Parteien stellte das Bezirksgericht fest, die Parteien würden diejenigen Vermögenswerte zu unbeschwertem Eigentum behalten, welche sie derzeit besitzen bzw. welche auf ihren Namen lauten.