Diesbezüglich überzeugt die abweichende Meinung der Richter Pinto de Albuquerque und Keller (Meier/Häberli, a.a.O., S. 129). Andererseits hatte der EGMR lediglich zu prüfen, ob die Verweigerung der Feststellungsklage im konkreten Fall mit Art. 8 EMRK vereinbar war. 3.3. Zusammenfassend ist somit die Berufung insofern gutzuheissen, als festgestellt wird, der Kläger habe — unabhängig von der Statusklage — einen Anspruch auf Klärung der Frage, ob er der biologische Vater der Beklagten 1 sei. Mit der Rechtskraft dieses Urteils wird es gleichzeitig vollstreckbar.