Das Obergericht geht davon aus, dass diese Zweifel die Beklagte 1 belasten, dies jedoch — aus welchen Gründen auch immer — von ihr im Gerichtsverfahren nicht offen gelegt wird. Es muss als gerichtsnotorisch betrachtet werden, dass die Kenntnis der eigenen genetischen Abstammung von grosser Bedeutung für die Beantwortung zentraler Lebensfragen ist (Wer bin ich? Von woher komme ich?). Diese berechtigten Fragen stellen sich aber nicht nur für die Beklagte 1 persönlich; sollte sie selber einmal Kinder haben, liegt es auch in deren Interesse, Kenntnis über ihre Abstammungsreihe zu haben.