260 ZGB vermutet, nämlich, dass der Anerkennende der Mutter beigewohnt hat. Diese Vermutung bietet jedoch keine Sicherheit dafür, dass der Ehemann bzw. der Anerkennende der tatsächliche Erzeuger des Kindes ist. Durch die Vermutungen wird in Kauf genommen, dass die rechtliche Vaterschaft nicht immer mit der genetischen übereinstimmt. In der Literatur wird diskutiert, ob die genetische bzw. die biologische oder die soziale Wahrheit Anknüpfungspunkt für die rechtliche Bestimmung der Elternschaft bilden soll.