O., S. 85). Es sind daher nachfolgend — anders als bei den Statusprozessen bezüglich Vaterschaft — die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen, wenn es darum geht, unabhängig von einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren nach Art. 256ff. ZGB Kenntnis über die eigene Vaterschaft bzw. Nicht-Vaterschaft zu erlangen. 3.2.1. Im schweizerischen Recht stützen sich die Entstehungsgründe für die rechtliche Vaterschaft an sich auf die genetische Abstammung (Art. 252 Abs. 2 ZGB). So beruht Art. 255 ZGB auf der Vermutung, dass der Ehemann der Mutter beigewohnt hat. Dasselbe wird durch Art. 260 ZGB vermutet, nämlich, dass der Anerkennende der Mutter beigewohnt hat.