Die materiellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Statusklage sind nicht gegeben. Da Gegenstand der Statusklage ebenfalls die Aufklärung der Vaterschaft ist, erscheint es aufgrund des Sachzusammenhangs in verfahrensrechtlicher Hinsicht naheliegend, für die Durchsetzung des Anspruchs auf Kenntnis der Vaterschaft die Mitwirkungspflicht für Statusklagen in analoger Weise anzuwenden, ohne dass die Rechtswirkungen der Statusklage eintreten (BGE 134 III 241 E. 5.3.2 S. 245f. mit verschiedenen Hinweisen). Die analoge Anwendung der Bestimmungen für die Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung bedeutet, dass der Kläger den Auskunftsanspruch zu Recht an die beiden Beklagten richtet (Art.