Die Feststellung der Vaterschaft bildet Gegenstand einer Vorfrage in der Statusklage, welche das Kindesverhältnis und damit ebenfalls die persönlichen Verhältnisse im Sinn von Art. 28 Abs. 1 ZGB regelt (BGE 134 III 241 E. 5.3.2 S. 245). Vorliegend wird die Vaterschaftsanfechtungsklage zusätzlich mit dem Antrag auf blosse Feststellung der eigenen biologischen Vaterschaft bzw. Nicht-Vaterschaft verbunden. Die materiellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Statusklage sind nicht gegeben.