Allerdings betraf dies jeweils Fälle, wo die biologische Vaterschaft bekannt war und somit die Interessen der Kläger und Kinder deckungsgleich waren (vgl. auch Iyilik c. Turquie n° 2899/05 vom 6.12.2011 E. 31ff.). 3.1.2. Für die Mitwirkungspflicht, aber auch für die Aktiv- und Passivlegitimation im Rahmen der Durchsetzung des Anspruchs ausserhalb einer im Gesetz vorgesehenen Statusklage, ist die verfahrensrechtliche Grundlage zu klären. Die Feststellung der Vaterschaft bildet Gegenstand einer Vorfrage in der Statusklage, welche das Kindesverhältnis und damit ebenfalls die persönlichen Verhältnisse im Sinn von Art. 28 Abs. 1 ZGB regelt (BGE 134 III 241 E. 5.3.2 S. 245).