Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) hat verschiedentlich festgestellt, es sei mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK nicht vereinbar, wenn die biologische Wirklichkeit gegenüber einer gesetzlichen Vaterschaftsvermutung nicht durchgesetzt werden könne (Mizzi c. Malte n° 26111/02 vom 12.1.2006 E. 113; Paulik c. Slovaquie n° 10699/05, Tavli c. Turquie n° 11449/02). Allerdings betraf dies jeweils Fälle, wo die biologische Vaterschaft bekannt war und somit die Interessen der Kläger und Kinder deckungsgleich waren (vgl. auch Iyilik c. Turquie n° 2899/05 vom 6.12.2011 E. 31ff.).