Soweit ersichtlich, wurde bislang in der schweizerischen Rechtsprechung nicht geklärt, ob das Gleiche für die Erforschung der eigenen Elternschaft gilt. Auf jeden Fall trifft sowohl das Vorenthalten des Wissens um ein leibliches Kind wie das «Unterschieben» eines durch einen Dritten gezeugten Kindes den Vater bzw. Nicht-Vater in seiner affektiven Persönlichkeit (Regina E. Aebi-Müller, Persönlichkeitsschutz und Genetik, in: ZBJV 144 [2008] S. 100). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) hat verschiedentlich festgestellt, es sei mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art.