256c Abs. 3 ZGB). Hingegen hiess das Obergericht die Berufung insofern gut, als festgestellt wurde, der Kläger habe — unabhängig von der Statusklage — einen Anspruch auf Klärung der Frage, ob er der biologische Vater der Beklagten 1 sei. Aus den Erwägungen: 3. – Damit bleibt der Kläger der rechtliche Vater der Beklagten 1. Es stellt sich die Frage, ob er einen Anspruch auf Feststellung der genetischen Vaterschaft unabhängig von der Ehelichkeitsanfechtungsklage hat.