Das Bezirksgericht wies die Klage ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger Berufung und beantragte, das Kindesverhältnis zwischen ihm und der Beklagten 1 sei aufzuheben, seine biologische Vaterschaft zur Beklagten 1 sei mittels eines DNA-Tests festzustellen und die Beklagte 1 sei aufzufordern, am Vaterschaftstest mitzuwirken. Was die Statusklage betrifft, wies das Obergericht die Berufung ab, da die Klagefrist abgelaufen war und keine wichtigen Gründe für eine Wiederherstellung vorlagen (Art. 256c Abs. 3 ZGB).