Hat ein Vater unabhängig von einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren einen Anspruch auf Kenntnis über die eigene Vaterschaft bzw. Nicht-Vaterschaft? Der Kläger und die Beklagte 2 heirateten 1979, worauf 1985 die Beklagte 1 geboren wurde. Die Ehe wurde im Jahr 1993 geschieden. Mit Klage vom 29. Dezember 2011 beantragte der Kläger, das Kindesverhältnis zwischen ihm und der Beklagten 1 sei aufzuheben. Das Bezirksgericht wies die Klage ab.