{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_3B-12-33_2012-09-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10033", "Checksum": "267c8b0fa1c45a77092775a2e225ebb7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 12 33", "2012 I Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.09.2012 3B 12 33 (2012 I Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 und 256 ff. ZGB; Art. 8 EMRK; Art. 5 GUMG. Hat ein Vater unabhängig von einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren einen Anspruch auf Kenntnis über die eigene Vaterschaft bzw. Nicht-Vaterschaft? | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:41", "Checksum": "af89666e41992accfecf1a7da3a94be3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.09.2012 3B 12 33 (2012 I Nr. 6)\nRegeste:\nArt. 28 und 256 ff. ZGB; Art. 8 EMRK; Art. 5 GUMG. Hat ein Vater unabhängig von einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren einen Anspruch auf Kenntnis über die eigene Vaterschaft bzw. Nicht-Vaterschaft? | Zivilrecht\n\n liegt es auch in deren Interesse, Kenntnis über ihre Abstammungsreihe zu haben. Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Wichtigkeit der Kenntnis über die eigene genetische Abstammung ist davon auszugehen, dass es letztlich selbst für die Beklagte 1 von erheblichem Interesse ist, selber Gewissheit über ihre Abstammung zu erlangen. Daraus ergibt sich aber gleichzeitig, dass ihr Interesse an der Verweigerung des Abstammungsgutachtens als geringer einzuschätzen ist als dasjenige des Klägers, der Kenntnis über seine Vaterschaft haben will. 3.2.3. Die Beklagte 2 macht keine eigenen Interessen geltend, die gegen die Abklärung der biologischen Vaterschaft des Klägers zur Beklagten 1 sprechen würden. 3.2.4. Da es lediglich um die Feststellung der biologischen Vaterschaft geht, welche auf die rechtliche Vaterschaft keinen Einfluss hat, sind keine finanziellen Interessen zu berücksichtigen. 3.2.5. Eine Abwägung der Interessen der Parteien ergibt zusammenfassend, dass dasjenige des Klägers höher zu gewichten ist. Den Kläger trifft die Ungewissheit über die Tatsache, ob die Beklagte 1 seine biologische Tochter ist, in seiner affektiven Persönlichkeit erheblich. Dagegen ist das Interesse der Beklagten 1, die Frage der biologischen Vaterschaft nicht zu prüfen, als geringer einzustufen, da der von ihr erwartete Zusammenbruch ihres Identifikationsgefüges nicht zu befürchten ist. Vielmehr wird sie selber — so oder anders — Gewissheit über eine in ihr Leben eingetretene zentrale offene Frage, nämlich diejenige ihrer Herkunft, erlangen. Die Tatsache, dass der EGMR in einem vergleichbaren Fall, in welchem das nationale Gericht dem Vater die Feststellungsklage verweigerte, unter Abwägung der Interessen der Parteien keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte, spricht nicht gegen die hier vorgenommene Interessenabwägung (Iyilik c. Turquie n° 2899/05 vom 6.3.2012 E. 31f.). Einerseits wird die Begründung des erwähnten EGMR-Entscheids in der Literatur kritisiert, da sie mit der bisherigen Rechtsprechung zu brechen scheint, wonach die biologische Realität grundsätzlich Vorrang vor einer gesetzlichen Vermutung hat. Diesbezüglich überzeugt die abweichende Meinung der Richter Pinto de Albuquerque und Keller (Meier/Häberli, a.a.O., S. 129). Andererseits hatte der EGMR lediglich zu prüfen, ob die Verweigerung der Feststellungsklage im konkreten Fall mit Art. 8 EMRK vereinbar war. 3.3. Zusammenfassend ist somit die Berufung insofern gutzuheissen, als festgestellt wird, der Kläger habe — unabhängig von der Statusklage — einen Anspruch auf Klärung der Frage, ob er der biologische Vater der Beklagten 1 sei. Mit der Rechtskraft dieses Urteils wird es gleichzeitig vollstreckbar. Sollte die Beklagte 1 nicht freiwillig Hand zu einem DNA-Gutachten bieten, erhält der Kläger die rechtliche Möglichkeit, das vorliegende Urteil gerichtlich vollstrecken und damit ein DNA-Gutachten anordnen zu lassen. 3. Abteilung, 18. September 2012 (3B 12 33) |"}