{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_3B-12-33_2012-09-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10033", "Checksum": "267c8b0fa1c45a77092775a2e225ebb7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 12 33", "2012 I Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.09.2012 3B 12 33 (2012 I Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 und 256 ff. ZGB; Art. 8 EMRK; Art. 5 GUMG. Hat ein Vater unabhängig von einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren einen Anspruch auf Kenntnis über die eigene Vaterschaft bzw. 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Diese Vermutung bietet jedoch keine Sicherheit dafür, dass der Ehemann bzw. der Anerkennende der tatsächliche Erzeuger des Kindes ist. Durch die Vermutungen wird in Kauf genommen, dass die rechtliche Vaterschaft nicht immer mit der genetischen übereinstimmt. In der Literatur wird diskutiert, ob die genetische bzw. die biologische oder die soziale Wahrheit Anknüpfungspunkt für die rechtliche Bestimmung der Elternschaft bilden soll. Dabei ist unverkennbar, dass in der Schweiz — wie in ganz Europa — die genetische Wahrheit an Bedeutung gewinnt, nicht zuletzt wegen des grundrechtlich verankerten Rechts des Kindes, diese zu kennen. Allerdings können auch gegenläufige Tendenzen beobachtet werden (Andrea Büchler, Das Abstammungsrecht in rechtsvergleichender Sicht, in: FamPra 2005 S. 469; dieselbe, Sag mir, wer die Eltern sind …, in: AJP 2004 S. 1177; Regina Aebi-Müller, EGMR-Entscheid Jäggi c. Suisse: Ein Meilenstein zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung? in: Jusletter 2.10.2006 Rz 11). Im Lichte von Art. 8 EMRK hat die biologische Realität grundsätzlich Vorrang vor einer gesetzlichen Vermutung (Meier/Häberli, Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und Vormundschaftsrecht [November 2011 bis Februar 2012] in: ZKE 2012 S. 129, mit Hinweis auf Entscheide des EGMR i.S. Mizzi c. Malte n° 26111/02 vom 12.01.2006, Paulik c. Slovaquie n° 10699/05 vom 10.10.2006 und Shofman c. Russie n° 74826/01 vom 24.11.2005). Unter Berücksichtigung der Tendenz, dass die biologische Realität/genetische Wahrheit zunehmend an Bedeutung gewinnt, ist das Interesse des Klägers hoch zu werten. Im hängigen Verfahren konnte er einen konkreten Verdacht für den Zweifel an seiner biologischen Vaterschaft glaubhaft machen. Die Ungewissheit über seine eigene Vaterschaft der Beklagten 1 gegenüber trifft den Kläger in seiner affektiven Persönlichkeit. 3.2.2. Die Beklagte 1 macht geltend, es bestehe — ungeachtet ihrer persönlichen Differenzen zum Kläger — ein familiäres Identifikationsgefüge, welches ihr wichtig sei und sie massgeblich präge. Dazu ist festzustellen, dass die Ehe der Eltern der Beklagten geschieden wurde, als die Beklagte 1 acht Jahre alt war. Seither besteht die Familiengemeinschaft mit dem Kläger nicht mehr. Die Beklagte 1 ist mittlerweile 27 Jahre alt und bedarf nicht mehr im gleichen Ausmass eines Vaters, wie dies bei Minderjährigen der Fall ist. Selbst wenn der Kläger nach der Scheidung noch eine Weile die Rolle des sozialen Vaters wahrgenommen haben sollte, so ist dies offensichtlich seit längerer Zeit nicht mehr der Fall. Das Verhältnis zwischen der Beklagten 1 und dem Kläger ist offenbar schon lange getrübt. Seit einiger Zeit haben sie gar keinen Kontakt mehr zueinander. Wenn die Beklagte 1 geltend macht, die rechtliche Vaterschaft des Klägers sei für sie wichtig, da sie nun über 26 Jahre lang von dieser ausgegangen sei und somit an diese geglaubt habe, ist dies bei den gegebenen Verhältnissen nicht nachvollziehbar. Daran ändert nichts, dass die Familiengemeinschaft mit beiden Eltern während ihrer ersten acht Lebensjahre auch tatsächlich gelebt worden ist. Die Beklagte 1 macht weiter geltend, sie sei der Überzeugung, dass sie die gleichen biologischen Wurzeln wie ihre drei Schwestern habe. Es bestehe deshalb ein festes familiäres Identifikationsgefüge, welches ihr wichtig sei. Auch dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die Beklagte 1 nicht den gleichen Vater haben sollte, wie ihre drei Schwestern, sind sie nach wie vor (Halb)Geschwister, mit einer bald 30-jährigen gemeinsamen Vergangenheit. Diese gemeinsame Vergangenheit und die gemeinsamen Wurzeln zur Mutter lassen das Familiengefüge auch bei einer fehlenden biologischen Vaterschaft nicht einfach zerbrechen. Es fällt daher schwer zu glauben, dass die Beklagte 1 bei einem allfälligen negativen Vaterschaftstest in eine Identitätskrise gestürzt würde. Dagegen spricht einerseits ihr Alter, dem bereits eine gewisse Reife innewohnt, andererseits aber auch die fehlende Behauptung, psychisch im Hinblick auf die derzeit streitige Vaterschaftsfrage gefährdet oder zumindest labil zu sein. An der Beziehung zum Kläger, zu welchem sie keinen Kontakt mehr pflegt, würde sich nichts ändern und das übrige, offenbar intakte, Familiengefüge würde — wie bereits erwähnt — nicht wesentlich tangiert. Die Beklagte 1 macht geltend, sie leide bereits genügend unter der familiären Situation. Sie will sich daher mit ihrer Abstammung nicht auseinandersetzen. Dieses Interesse ist nicht hoch zu gewichten, da die getrübte bzw. nicht mehr bestehende Beziehung zum Kläger offensichtlich keinen Zusammenhang mit der Vaterschaftsfrage hat. Tatsache ist, dass gewisse Zweifel über die Vaterschaft bestehen. Das Obergericht geht davon aus, dass diese Zweifel die Beklagte 1 belasten, dies jedoch — aus welchen Gründen auch immer — von ihr im Gerichtsverfahren nicht offen gelegt wird. Es muss als gerichtsnotorisch betrachtet werden, dass die Kenntnis der eigenen genetischen Abstammung von grosser Bedeutung für die Beantwortung zentraler Lebensfragen ist (Wer bin ich? Von woher komme ich?). Diese berechtigten Fragen stellen sich aber nicht nur für die Beklagte 1 persönlich; sollte sie selber einmal Kinder haben,"}