Aus den Erwägungen: Diesem Verfahrensausgang entsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der mehrheitlich erfolglosen Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und sie zu einer reduzierten Anwaltskostenentschädigung an den Gesuchsteller in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen, zuzüglich MWST) zu verpflichten. Diese Entschädigung ist auch unter der Geltung der eidgenössischen Zivilprozessordnung - wie es in der ehemaligen LU ZPO explizit geregelt war (§ 136 Abs. 1 LU ZPO) - dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchstellers direkt zuzusprechen, so dass sie dieser im eigenen Namen geltend machen kann (Jent-Sørensen, in: Kurzkomm.