| | Entscheid: | Art. 122 ZPO. Die von der Gegenpartei zu bezahlende Anwaltskostenentschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der (mehrheitlich) obsiegenden Partei direkt zuzusprechen, so dass sie dieser im eigenen Namen geltend machen kann. ====================================================================== Aus den Erwägungen: Diesem Verfahrensausgang entsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der mehrheitlich erfolglosen Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und sie zu einer reduzierten Anwaltskostenentschädigung an den Gesuchsteller in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen, zuzüglich MWST) zu verpflichten.