Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid des erstinstanzlichen Einzelrichters vom 27. September 2011 materiell als superprovisorische Verfügung in Anwendung von Art. 265 Abs. 1 ZPO im Zuge eines Eheschutzverfahrens, das vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 261 ff. ZPO gleichkommt, zu qualifizieren. Wie oben dargelegt wurde (E. 2.3), besteht gegen eine Verfügung gemäss Art. 265 ZPO keine Rechtsmittelmöglichkeit. Auf die Berufung des Gesuchstellers kann somit nicht eingetreten werden. 3. Abteilung, 5. November 2011 (3B 11 59) |