4 des Entscheids nochmals ausdrücklich hingewiesen. In seiner Begründung führt er aus, die Obhutszuteilung müsse "dringlich" geregelt werden, wobei er sich der Terminologie der Luzerner ZPO bedient (§ 231 LU ZPO). Dass er darunter eine superprovisorische Anordnung nach dem Sprachgebrauch der Schweizerischen ZPO versteht, ergibt sich aus seiner Aussage, wonach der Entscheid im Verfahren nach Art. 175 ZGB nicht vorweggenommen werde und der definitive Entscheid über die Obhutszuteilung im Endentscheid gefällt werde. 2.5. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid des erstinstanzlichen Einzelrichters vom 27. September 2011 materiell als superprovisorische Verfügung in Anwendung von Art.