5 des Rechtsspruchs überdies eigens hingewiesen. In der Lehre wird denn auch vertreten, dass bei dringlichen Anordnungen in Eheschutzverfahren die betroffene Partei kein Rechtsmittel zu ergreifen brauche, sondern sich an die verfügende Instanz halten könne (Rolf Vetterli, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, in: FamPra 2010 S. 792 f.). 2.4. Der Einzelrichter am Bezirksgericht hat seinen Entscheid als "vorsorgliche Massnahme im Eheschutzverfahren" bezeichnet und darauf die Parteien in Erwägung Ziff. 4 des Entscheids nochmals ausdrücklich hingewiesen.