Das widerspricht dem System des Rechtsmittelverfahrens und macht insofern nicht Sinn, als das Bezirksgericht nach Erlass der superprovisorischen Anordnung umgehend die Gegenpartei anzuhören und gestützt darauf neu zu entscheiden hat. Es kommt dazu, dass die erste Instanz auf mögliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen schnell reagieren und die superprovisorische Verfügung, die nicht in materielle Rechtskraft erwächst, aufheben, ändern oder bestätigen kann (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Darauf wird im angefochtenen Entscheid in Ziff. 5 des Rechtsspruchs überdies eigens hingewiesen.