265 ZPO N 2). Wäre diese Anordnung als eigenständige vorsorgliche Massnahme berufungsfähig (so der angefochtene Entscheid), hätte das Obergericht - unabhängig davon, wer das Rechtsmittel einreicht - beide Parteien anzuhören und es würde die sich stellenden Fragen sachverhaltlich umfassender prüfen können, als es dem verfügenden erstinstanzlichen Richter möglich war. Das widerspricht dem System des Rechtsmittelverfahrens und macht insofern nicht Sinn, als das Bezirksgericht nach Erlass der superprovisorischen Anordnung umgehend die Gegenpartei anzuhören und gestützt darauf neu zu entscheiden hat.