, Anhang ZPO Art. 271 ZPO N 15), womit - wie unter der Geltung des früheren Zivilprozessrechts des Kantons Luzern - ein Rechtsmittel gegen eine entsprechende Verfügung ausgeschlossen ist (E. 2.2). Die Anordnung von superprovisorischen Massnahmen im Eheschutzverfahren nach Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 265 ZPO ohne kantonale Rechtsmittelmöglichkeit macht durchaus Sinn. Sie stützt sich regelmässig auf bloss einen Standpunkt, denjenigen der gesuchstellenden Partei. Das rechtliche Gehör der anderen Partei ist in diesem Zeitpunkt noch nicht zu wahren (Huber, a.a.O., Art. 265 ZPO N 2).